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Vereinssatzung des Komitee der Dante Alighieri Gesellschaft in Düsseldorf e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „KOMITEE DER DANTE ALIGHIERI GESELLSCHAFT IN DÜSSELDORF“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.”

Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

 

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Der Verein ist eine gemeinnützige Organisation, deren Ursprünge auf den inspirierenden Prinzipien und der Geschichte der Dante Alighieri-Gesellschaft von Rom – Italien beruhen (im Italienischen: SOCIETÀ DANTE ALIGHIERI DI ROMA oder abgekürzt im Folgenden: SDA), und beabsichtigt, Mitglied des “Dante-Netzes” zu werden, das aus allen weltweit ansässigen Dante-Komitees besteht. Der Verein konstituiert sich daher in Übereinstimmung mit den lokalen Gesetzen und dem Statut der SDA, das ausdrücklich auf den Inhalt von Art. 1 des Statuts der SDA mit Hauptsitz in Rom (Piazza Firenze 27, 00144 Rom) verweist, das den “Schutz und die Verbreitung der italienischen Sprache und Kultur in der Welt” zum Ziel hat.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

• Ausrichten von Kursen für italienische Sprache und Kultur (Zweckbetrieb),
• Organisation sowie Ausrichtung von Konferenzen, Kulturveranstaltungen und -reisen sowie künstlerische und musikalische Veranstaltungen
• Vergabe von Preisen und Stipendien
• Beteiligung an Aktivitäten zur Förderung von Veranstaltungen, die die Bedeutung der Verbreitung der italienischen Sprache, der italienischen Kultur und der Schöpfungen des italienischen Genies und der italienischen Arbeit herausstellen, im Sinne von finanzieller und organisatorischer Unterstützung.
• Unterstützung der Gründung von Schulen, Bibliotheken, Zirkeln und Kursen in italienischer Sprache und der italienischen Kultur,
• die Unterstützung der Verbreitung von Büchern, Veröffentlichungen und anderer Produkte, jedoch ohne eigene gewerbliche Aktivitäten, insbesondere nicht als Verleger, sondern ausschließlich im Sinne von Bekanntmachen/Promoten
• Kooperationen mit anderen Organisationen, Einrichtungen und Institutionen (lokal und international), die ähnliche oder vergleichbare Ziele verfolgen.

Jedes Jahr, in der Regel im Mai, organisiert der Verein den Dante-Tag, um die Aktivitäten der Dante-Alighieri-Gesellschaft publik zu machen und neue Mitglieder zu gewinnen. Er nutzt dazu auch andere geeignete Initiativen.

Der Verein erkennt den Wert und das Engagement der SDA bei der Entwicklung und Herstellung von Kultur, Verlags- und Bildungsprodukten (insbesondere PLIDA-Progetto Lingua Italiana Dante Alighieri und ADA-Attestato Dante Alighieri) an und setzt sich zum Ziel, diese bei der Ausübung seiner satzungsgemäßen Tätigkeit zu verwenden.

 

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 Beziehungen zwischen dem Verein und der Zentrale der Dante Alighieri Gesellschaft

Der Verein versteht sich, obwohl er rechtlich autonom ist, als Teil der “Società Dante Alighieri” (SDA), die 1889 in Rom (Italien) gegründet wurde, durch das Dekret Nr. 347 von Reggio vom 18. Juli 1893 in eine gemeinnützige Organisation umgewandelt wurde und gemäß und für die Zwecke des Gesetzes Nr. 186 vom 27. Juli 2004 der Italienischen Republik gemeinnützigen Vereinen mit sozialem Nutzen gleichgestellt wurde. Die Aktivitäten der SDA werden durch das Gesetz Nr. 411 vom 3. August 1985 geregelt und bestehen in der Förderung von Kultur und Kunst, dem Schutz und der Verbreitung der italienischen Sprache und Kultur in der Welt, der Wiederbelebung der Bindungen der Landsleute im Ausland an ihr Mutterland und der Förderung der Liebe zur italienischen Kultur, Zivilisation und Sprache bei Ausländern.

Die Mitgliedschaft des Vereins im “Dante-Netz” setzt die Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung voraus, die die Beziehungen zwischen dem Verein und der Dante-Alighieri-Gesellschaft (SDA) regelt. Die Nichtunterzeichnung der Konvention oder die Beendigung ihres Wirkens, aus welchem Grund auch immer, hat das Verbot zur Folge, den Namen KOMITEE DER DANTE ALIGHIERI GESELLSCHAFT IN DÜSSELDORF und die Kennzeichen der Dante Alighieri Gesellschaft (SDA) zu verwenden. Weitere Folge ist die Verpflichtung des Vorsitzenden des Vereins, alle Mitglieder über den Ausschluss aus dem “Dante-Netzwerk” zu informieren.

Der Verein, der dem “Dante-Netz” angehört, ist von Rechts wegen Mitglied des Hauptsitzes der SOCIETÀ DANTE ALIGHIERI – SDA.

 

§ 8 Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Hauptsitz der Dante-Alighieri-Gesellschaft

Der Verein achtet – auch unter seinen Mitgliedern – auf die Einhaltung der Statuten, der allgemeinen Vorschriften und der von den zuständigen Organen der SDA gefassten Beschlüsse sowie auf die Einhaltung aller für seine Tätigkeit geltenden Vorschriften. Der Verein verpflichtet sich außerdem, keine Maßnahmen zu ergreifen, die mit solchen der SDA konkurrieren oder mit den von ihr gegebenen Hinweisen unvereinbar sind. Der Verein verpflichtet sich außerdem, seine wirtschaftlichen Verpflichtungen gegenüber der SDA gemäß deren Regeln und Beschlüssen und gemäß dem Inhalt der mit ihr unterzeichneten Vereinbarungen zu erfüllen. Der SDA und der Verein arbeiten zusammen, um ihre gemeinnützigen institutionellen Zwecke zu verfolgen und die geplanten gemeinnützigen Ziele zu erreichen.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

und

der Vorstand

 

§ 10 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen jeglicher Nationalität, Konfession oder politischer Ideologie sein, die sich für die Verbreitung der italienischen Sprache und Kultur im Ausland einsetzen.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Die Mitglieder verpflichten sich, die Bestimmungen von Art. 14 zu beachten.

Es werden die nachstehenden Mitgliedschaften unterschieden:

• Benemeriti (verdiente Personen): für besondere Verdienste, Spenden und beträchtliche Zuwendungen an den Verein
• Ehrenmitglieder: für besondere Verdienste, die vom Verein anerkannt werden.
• Ewige: Sie zahlen einen bestimmten einmaligen Beitrag.
• Gewöhnliche: Sie zahlen einen Jahresbeitrag.
• Studenten: Sie nehmen regelmäßig an vom Verein organisierten Sprachkursen teil.

Die Mitglieder des Vereins sind automatisch und von Rechts wegen Mitglieder des Hauptsitzes der Dante Alighieri Gesellschaft.

Der Vorsitzende des Vereins ist dafür verantwortlich, die Identifikationsdaten jedes Mitglieds (Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und E-Mail-Adresse) zu erfassen und in das Intranet einzugeben.

 

§ 11 Erwerb der Mitgliedschaft

Um Mitglied zu werden, muss der Interessent einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen,

Zur Wirksamkeit des Beitritts, der Voraussetzung für die Wahrnehmung der aktiven und passiven Mitgliedsrechte ist, ist – soweit vorgesehen – die Zahlung des (ersten) Mitgliedsbeitrages erforderlich.

Eine Ausnahme bilden die studentischen Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft zusammen mit der Mitgliedskarte mit wirksamer Einschreibung in den Sprachkurs erhalten.

Verdiente Mitglieder (Benemeriti) werden von der Zentrale in Rom auf Vorschlag des Vorstands ernannt.

Ehrenmitglieder werden von der Hauptversammlung des Vereins auf Vorschlag des Vorstands durch einen begründeten Beschluss ernannt.

Verdiente Mitglieder (Benemeriti) und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.

Für verdiente Mitglieder (Benemeriti) und ordentliche Mitglieder entscheidet der Vorstand des Vereins über die Annahme der Anträge in der ersten Sitzung nach Einreichung des Antragsformulars und Zahlung des erforderlichen Mitgliedsbeitrags.

Die Entscheidungen des Vorstands sind endgültig und unanfechtbar, und der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Gründe für die Nichtzulassung mitzuteilen.

 

§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

Der Vorstand ist für die Führung des aktuellen Mitgliederverzeichnisses zuständig.

Ein Mitglied mit einer zeitlich befristeten Mitgliedschaft scheidet nach Ablauf der Mitgliedschaft automatisch aus dem Kreis der Mitglieder aus.

 

§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben Anspruch auf

• Teilnahme an allen Initiativen und Aktivitäten der Gesellschaft und des Vereins
• Teilnahme an den Sitzungen der Mitgliederversammlung, entweder im Verein oder im Sitz der Gesellschaft in Rom (durch Bevollmächtigung der Mitgliederversammlung)

Stimmberechtigt sind Mitglieder, die mindestens 18 Jahre alt sind. Das aktive und passive Wahlrecht sowie das Recht, die Organe des Vereins und der Gesellschaft zu wählen und in diese gewählt zu werden, wird drei Monate nach der Eintragung erworben. Um in eine Organfunktion gewählt werden zu können, müssen die Mitglieder mindestens 21 Jahre alt sein.

Die Mitglieder haben die Pflicht,

• im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv zur Verwirklichung der gemeinnützigen Ziele beizutragen.
• den erforderlichen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

Studentische Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

 

§ 14 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

• die Wahl und Abwahl des Vorstands,
• Entlastung des Vorstands,
• Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
• Wahl der Kassenprüfern/innen,
• Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
• Erörterung und Beschlussfassung (bis zum 31. Januar eines jeden Jahres) über den Haushaltsplan,
• Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
• Wahl der Delegierten für die jährliche Generalversammlung, die vom Hauptsitz in Rom einberufen wird,
• Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes mit begründeten Beschlüssen und Übertragung von Ehrenämtern,

sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Mitglieder erhalten außerdem mindestens sieben Tage vor der Veranstaltung eine elektronische Mitteilung an die letzte dem Verein mitgeteilte Email-Adresse, die die Tagesordnung, das geplante Datum und den Ort der Versammlung enthält.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Vollmachten sind nur zugunsten anderer Mitglieder zulässig, und jedes Mitglied darf nicht mehr als zwei Vollmachten besitzen.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 15 Präsident

Der Präsident ist der erste Vorsitzende des Vereins und hat eine Amtszeit von vier Jahren. Der Präsident darf nur für zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten gewählt werden; eine Ausnahme von dieser Regel kann beim Präsidenten der SDA beantragt werden, der nach Anhörung des Zentralvorstands die Verlängerung annehmen oder ablehnen kann. Der Präsident kann Befugnisse an andere Mitglieder des Vorstands delegieren. Scheidet der Präsident aus dem Amt aus, übernimmt der Vizepräsident (2. Vorsitzender) die Aufgaben bis zu den Neuwahlen. Die Wahl des Präsidenten erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf der Grundlage der eingegangenen Wahlvorschläge und gemäß § 15 dieser Satzung. Bei nur einer Kandidatur ist eine Wahl per Akklamation zulässig.

 

§ 16 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und 5 Ratsmitgliedern, die auf der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt werden.

Der Vorstand wählt in seiner ersten Sitzung aus seinen Reihen den Vizepräsidenten, den Generalsekretär und den Schatzmeister.

Der Generalsekretär protokolliert die Sitzungen des Vorstands und kümmert sich um die laufende Verwaltung des Vereins. Der Schatzmeister ist für die Führung der Konten des Vereins zuständig und erstattet dem Vorstand Bericht.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

• Das aktuelle Mitgliederverzeichnis aufbewahren.
• Die Zulassung und den Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen.
• Verwaltung der buchhalterischen und finanziellen Verpflichtungen des Vereins.
• Festlegung und Durchführung des Arbeitsprogramms des Vereins gemäß Art. 3 dieser Satzung.
• Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
• Vorschläge zur Höhe des Mitgliedsbeitrags für ordentliche und temporäre Mitglieder.

Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Jedes Mitglied des Vorstands, das dreimal hintereinander unentschuldigt an den Sitzungen des Vorstands nicht teilgenommen hat, scheidet aus dem Amt aus. An seiner Stelle wählt der Vorstand ein neues Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Bei der Wahl des neuen Vorstandsmitglieds berücksichtigt der Vorstand die Ergebnisse der letzten Vorstandswahlen.

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden (Präsidenten) und 2. Vorsitzenden (Vizepräsidenten) und dem/der Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Die Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Die Beschlüsse des Vorstands sind gültig, wenn sie mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit hat die Stimme des Präsidenten Vorrang. Der Vorstand bleibt für 4 Jahre im Amt mit der Möglichkeit einer Wiederwahl.

 

§ 17 Kollegium der Rechnungsprüfer

Das Rechnungsprüfungskollegium besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung des Vereins werden.

Das Rechnungsprüfungskollegium ernennt seinen Präsidenten in seiner ersten Sitzung. Die Amtszeit der Mitglieder des Rechnungsprüfungskollegiums beträgt vier Jahre mit der Möglichkeit einer Wiederwahl. Die Beschlüsse der Sitzungen des Kollegiums der Rechnungsprüfer sind gültig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

Das Prüfungskollegium kontrolliert die Verwaltung und die Rechnungslegung des Vereinstees. Es kann an allen Sitzungen des Vorstands teilnehmen, hat aber kein Stimmrecht. Das Prüfungskollegium erstattet dem Präsidenten und dem Vorstand schriftlich Bericht über seine Anmerkungen, Kritiken oder Vorschläge. Bei wesentlichen Versäumnissen oder Unterlassungen im Rahmen der Tätigkeit des Komitees kann das Rechnungsprüfungskollegium den Vorsitzenden des Vereins ersuchen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von höchstens 30 Tagen einzuberufen.

 

§ 18 Unvereinbarkeit der Ämterhäufung

Die Ämter eines Mitglieds des Vorstands, einschließlich des Präsidenten, und eines Mitglieds des Rechnungsprüfungsausschusses sind nicht miteinander vereinbar.

 

§ 19 Nominierungen

Mitglieder, die für das Amt des Präsidenten, eines Vorstandsmitglieds oder des Rechnungs-prüfungsausschusses kandidieren wollen, müssen ihre Kandidatur spätestens 30 Tage vor dem Termin der Generalversammlung zusammen mit einem der Generalversammlung vorzulegenden Tätigkeitsprogramm einreichen. Die Nominierungen sind beim Generalsekretär einzureichen.

 

§ 20 Art und Dauer der Ämter

Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich und unentgeltlich ausgeübt. Jedes Mitglied, das ein Amt inne hat oder mit der Durchführung eines Programms beauftragt wird, hat Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Auslagen, wobei die materiellen und finanziellen Mittel und Möglichkeiten des Vereins berücksichtigt werden. Der Präsident und die Amtsinhaber, die ihr Amt niederlegen, sind verpflichtet, bis zu ihrer Ersetzung im Amt zu bleiben und in der Zwischenzeit alle für die ordentliche Verwaltung des Ausschusses erforderlichen Handlungen vorzunehmen.

 

§ 21 Finanzierung der Tätigkeit

Der Verein finanziert seine Aktivitäten aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Über die Art und Weise der Verwendung der Finanzmittel entscheidet der Vorstand auf der Grundlage des Arbeitsprogramms des Vereins und der gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 22 Finanzielle Verwaltung

Die Finanzverwaltung erfolgt über ein laufendes Konto oder auf andere Weise gemäß den geltenden Rechtsvorschriften. Der Vorstand erstattet in regelmäßigen Abständen Bericht über die Finanzverwaltung und erstellt in jedem Fall einen Jahresabschluss zum 31. Dezember eines jeden Jahres.

 

§ 23 Obligatorische Mitteilungen an die Dante-Alighieri-Gesellschaft – Hauptsitz

Bis zum Oktober eines jeden Jahres übermittelt der Verein dem Zentralvorstand einen Bericht über die ausgeübten Tätigkeiten; der Verein ist verpflichtet, der SDA jährlich wirtschaftliche und statistische Informationen über seine Tätigkeit gemäß den festgelegten Verfahren und Fristen zu übermitteln.

Der angegliederte Verein verpflichtet sich, die SDA über jeden Beschluss des Leitungsorgans zu informieren, der eine wesentliche Änderung seines Vermögens zur Folge haben könnte. Nachdem die SDA die erforderlichen Informationen erhalten hat, unterrichtet sie den angeschlossenen Verein über ihre diesbezüglichen Einschätzungen, zusammen mit einer Handlungsempfehlung, die darauf abzielt, die Aufzehrung ihres Vermögens zu vermeiden.

Der angeschlossene Verein gewährt der SDA ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht bei der Veräußerung von Immobilien.

Der Verein ist verpflichtet, dem SDA, das ein Vetorecht besitzt, jeden Vorschlag zur Änderung dieser Satzung mindestens 20 Tage vor dem Termin der Sitzung, die zur Beschlussfassung über diese Änderungen einberufen wird, mitzuteilen.

Das Komitee ist verpflichtet, der SDA den Wechsel des Präsidenten oder der Mitglieder des Vorstands innerhalb von 10 Tagen mitzuteilen.

 

§ 24 Laufzeit – Beendigung – Liquidation

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Kirchenmusik an der evgl. Erlöserkirche in Langenfeld/Rheinland e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Artikels 3 dieser Satzung zu verwenden hat.

Im Falle der Einstellung der Tätigkeit ernennt die Mitgliederversammlung einen Liquidationsausschuss, der sich aus drei aus dem Kreis der Mitglieder gewählten Mitgliedern zusammensetzt und der nach Abschluss der Liquidationsverfahren die vorstehende Zuweisung des verbleibenden Vermögens umsetzt.

 

§ 25 Änderungen der Satzung

Änderungen dieser Satzung sind von der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins zu beschließen. Änderungen werden mit der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder angenommen.

Der Vorstand ist ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die von der Finanzverwaltung und/oder dem Registergericht im Zusammenhang mit der erstmaligen Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und der Anerkennung der Gemeinnützigkeit gefordert werden, zu beschließen und zur Eintragung anzumelden.

 

§ 26 Stempel

Der Stempel des Ausschusses ist kreisförmig und trägt in der Mitte die Aufschrift “SOCIETÀ DANTE ALIGHIERI” und ringsherum “Comitato di Düsseldorf e.V.”.

 

§ 27 Schiedsgerichtsklausel

Der Verein und seine Mitglieder sind aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Netzwerk und der durch die Gründung der Assoziatione und des Mitgliedsverhältnisses eingegangenen Verpflichtungen verpflichtet, die volle und endgültige Wirksamkeit aller von der SDA, ihren Organen oder beauftragten Subjekten getroffenen Maßnahmen in Angelegenheiten, die in irgendeiner Weise mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit zusammenhängen, sowie in damit zusammenhängenden Streitigkeiten technischer, disziplinärer und wirtschaftlicher Art zu akzeptieren.

Streitigkeiten zwischen den vorgenannten Parteien oder zwischen diesen und der SDA, für die die internen Streitschlichtungsebenen nicht vorgesehen oder gemäß den Bestimmungen der Satzung der SDA ausgeschöpft sind, werden auf Antrag der betroffenen Partei ausschließlich der in § 15 der Anschlussvereinbarung zwischen dem Verein und dem Hauptsitz der SDA genannten Schiedsstelle gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorgelegt.

Jedes Verhalten, das in Widerspruch zu den in diesem § festgelegten Verpflichtungen steht, oder das darauf abzielt, sich der Verpflichtung zur Gerechtigkeit zu entziehen, zieht die Verhängung der vom Zentralvorstand der SDA festgelegten Sanktionen nach sich.

 

§ 28 Inkrafttreten der Statuten

Diese Satzung tritt am Tag, an dem sie von der Gründungsversammlung beschlossen wurde, in Kraft und gilt ab dem Tag der Ratifizierung durch das Zentralpräsidium der Gesellschaft. Im Falle von Widersprüchen sind die Bestimmungen der Satzung maßgebend.